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Trient, 22. Mai 2023

 

Erlasse 2023 zur Unterstützung von Unternehmen – Zusammenfassung der Maßnahmen

Aktualisierung des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 30. März 2023

 

Ziel dieser Mitteilung ist es, die neuesten Neuerungen im Gesetzesdekret Nr. 34 vom 30. März 2023 (Gesetzesdekret), das dem Haushaltsgesetz 2023 vom 29. Dezember 2022 und den anderen im Jahr 2022 erlassenen Gesetzesdekreten folgt.

Die regulatorische Entwicklung vollzieht sich sehr schnell und die unten beschriebene Situation stellt eine aktuelle Momentaufnahme dar.

 

1. Außerordentlicher Beitrag in Form einer Steuergutschrift

ELEKTROUNTERNEHMEN

Beitrag zum Verbrauch für das zweite Quartal 2023: Strom verbrauchende Unternehmen, deren Kosten pro kWh des Stromanteils des ersten Quartals 2023 um 30 % höher sind als die Kosten pro kWh des Stromanteils des ersten Quartals 2019 Anspruch auf einen außerordentlichen Beitrag in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 20 % der Ausgaben, die für die im zweiten Quartal 2023 gekaufte und tatsächlich genutzte Energiekomponente entstanden sind. Darüber hinaus besteht für Elektrizitätsunternehmen auch eine Steuergutschrift in Höhe von 20 % auf den im zweiten Quartal 2023 erzeugten und selbst verbrauchten Strom bereitgestellt, wenn der Einheitspreis des für die Produktion desselben Stroms im ersten Quartal 2023 verwendeten Brennstoffs im Vergleich zum Einheitspreis von um 30 % gestiegen ist der gleiche Kraftstoff, der im ersten Quartal 2019 gekauft wurde.

GASUNTERNEHMEN

Beitrag zum Verbrauch im zweiten Quartal 2023: Gasproduzierende Unternehmen erhalten einen außerordentlichen Beitrag in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 20 % der Ausgaben für den Kauf von Gas, das im zweiten Quartal für andere Energiezwecke als thermoelektrische Zwecke verbraucht wird Quartal 2023, wenn der Referenzpreis für Erdgas für das erste Quartal 2023, berechnet als Durchschnitt der vom Energy Markets Manager (GME) veröffentlichten Referenzpreise des Intraday-Marktes (MI-GAS), einer Änderung unterzogen wurde höhere Steigerung von 30 % gegenüber dem entsprechenden Referenzpreis für das erste Quartal 2019.

NICHT ELEKTRISCHE UNTERNEHMEN

Beitrag zum Verbrauch im zweiten Quartal 2023: Unternehmen, die mit Stromzählern mit einer verfügbaren Leistung von mindestens 4,5 kW ausgestattet sind und deren Kosten pro kWh der Stromkomponente im ersten Quartal 2023 um 30 % höher sind als die Kosten pro kWh von die Stromkomponente des ersten Quartals 2019, haben Anspruch auf einen außerordentlichen Beitrag in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 10 % der Ausgaben, die für die im zweiten Quartal 2023 gekaufte und tatsächlich verbrauchte Energiekomponente entstanden sind.

NICHT-GAS-ENERGIEUNTERNEHMEN

Beitrag zum Verbrauch im zweiten Quartal 2023: Nicht gasintensive Unternehmen erhalten einen außerordentlichen Beitrag in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 20 % der Ausgaben für den Kauf von Gas, das für andere Energiezwecke als thermoelektrische Zwecke verbraucht wird im zweiten Quartal 2023, wenn der Referenzpreis für Erdgas für das erste Quartal 2023, berechnet als Durchschnitt der vom Energy Markets Manager (GME) veröffentlichten Referenzpreise des Intraday-Marktes (MI-GAS), gegenüber dem entsprechenden Referenzpreis des ersten Quartals 2019 einen Anstieg von mehr als 30 % verzeichnet.

 

Darüber hinaus wurde durch den ARERA-Beschluss 76 vom 28. Februar 2022 bekannt gegeben, dass NICHT strom- und/oder NICHT gasintensive Unternehmen direkt eine Überprüfung der Mindestanforderungen und die mögliche Berechnung der Gutschrift für das erste Quartal 2023 beantragen können von ihrem Lieferanten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang hat Polo Tecnologico per l’Energia (PTE) ein spezielles Rundschreiben erstellt, um den Inhalt der oben genannten Resolution klarzustellen.

 

2. ERMÄSSIGUNG DER GAS-MWST

Die Lieferung von Methangas zur Verbrennung für zivile und industrielle Zwecke, ausgewiesen in den Rechnungen für den Verbrauch in den ersten 6 Monaten des Jahres 2023 (die ersten drei Monate ergeben sich aus dem Haushaltsgesetz 2023, während April, Mai und Juni 2023 aus dem Haushaltsgesetz 2023 stammen). der Bills-Dekret), unterliegen dem Mehrwertsteuersatz von 5 %. Es sollte präzisiert werden, dass der Verbrauch von Methangas für den KWK-Generator oder in jedem Fall für andere als zivile und industrielle Zwecke nicht dieser Konzession unterliegt.

 

3. GASANLAGENGEBÜHREN

Die Systemgebühren RE, GS und UG3 wurden für die ersten drei Monate des Jahres 2023 abgeschafft (diese Entlastung ergibt sich aus der ARERA-Resolution 735/2022/R/COM, mit der die Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2023 umgesetzt werden). Für das zweite Quartal 2023 bestätigte der Gesetzesentwurf die Abschaffung dieser Gebühren.